Seit Januar 2021 ist der Solidaritätszuschlag abgeschafft – für rund 90 Prozent der Steuerzahler. Mithilfe unseres R+V-Rechners lässt sich kalkulieren, wie stark Sie von der Neuregelung profitieren.


Seit dem 1. Januar 2021 entfällt für einen Großteil aller Steuerzahl der Solidaritätszuschlag. Die Freigrenze wurde deutlich angehoben, sodass mehr als 95 Prozent der bisherigen Zahler von der Abschaffung des „Soli“ profitieren. Im Detail heißt das: Für rund 90 Prozent der heutigen Zahler fällt der Soli komplett weg, für weitere 6,5 Prozent zumindest zum Teil. Nur absolute Top-Verdiener müssen in voller Höhe weiterzahlen. Bislang betrug der Soli-Zuschlag 5,5 Prozent der Einkommenssteuer – also eine Steuer auf der Steuer.

Solidaritätszuschlag – Die Geschichte des Soli

Eingeführt wurde er 1991, zunächst befristet auf ein Jahr, um die Kosten für den Aufbau Ost nach der Wiedervereinigung Deutschlands zu bewältigen, sowie Belastungen durch den zweiten Golfkrieg und die Unterstützung von Ländern in Mittel-, Ost- und Südeuropa zu finanzieren. 1993 und 1994 wurde kein Solidaritätszuschlag eingezogen. Doch ab 1995 kehrte der Soli zurück – diesmal unbefristet, um erneut die Kosten der deutschen Einheit zu decken. Der Soli floss seitdem zweckungebunden dem Bund zu. Dieser nahm dadurch seit 1995 rund 110 Milliarden Euro mehr ein, als er für die Förderung der ostdeutschen Bundesländer im Rahmen des Solidarpakts ausgab. Die Debatte um seine Abschaffung lief deshalb seit Jahren.

Mit dem Wegfall des Soli will der Bund nun Haushalte stärken, die nicht zu den absoluten Top-Verdienern gehören. Arbeitnehmer in mittleren und höheren Gehaltsklassen werden durch die Regelung besonders stark entlastet – insbesondere verheiratete Gutverdiener. Wer wenig verdient, profitiert von der Abschaffung dagegen kaum – weil er auch vorher kaum Soli zahlen musste. Die 4,5 Prozent der absoluten Top-Verdiener zahlen den Soli dagegen wie zuvor.

Singles, Verheiratete, Unternehmen – Wer muss noch Soli zahlen

Doch was bedeutet das nun konkret für jeden Einzelnen? Hier eine Übersicht, wer wann und wie viel seit dem 1. Januar 2021 zahlen muss:

Singles: Ledige sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer zahlen bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.000 Euro keinen Soli mehr. Bis zu einem Bruttojahreslohn von 109.000 Euro fällt nur noch ein Teil an. Wer mehr verdient, zahlt den Soli wie bisher.

Verheiratete ohne Kinder: Wenn nur ein Partner verdient, wird ein zusammen veranlagtes kinderloses Ehepaar bis zu einem Bruttojahreslohn von etwa 136.000 Euro voll entlastet. Bis 206.000 Euro immerhin noch teilweise. Wenn beide gleich viel verdienen, verschiebt sich die Grenze auf einen gemeinsamen Bruttojahreslohn von rund 148.000 Euro ohne Soli. Ab 219.000 Euro Bruttojahreslohn fällt der volle Zuschlag an.

Familien mit Kindern: Auch hier kommt es darauf an, ob beide Elternteile verdienen oder nicht. Die Untergrenze für Familien mit Alleinverdiener und zwei Kindern liegt bei rund 152.000 Euro Bruttojahreslohn , bis 221.000 Euro fällt der Teil-Soli an. Verdienen beide gleich viel, zahlt die Familie bis zu einem Einkommen von 164.000 Euro keinen Soli mehr. Erst ab 234.00 Euro fällt er wieder voll an.

Unternehmen: Laut Finanzministerium können sich auch viele Unternehmer freuen: Rund 88 Prozent der Gewerbetreibenden sind seit 2021 vollständig vom Soli befreit.

Anleger: Für Anleger mit Kapitalerträgen zum Beispiel aus Zinsen, Dividenden und dem Verkauf von Aktien und Fonds gilt der bisherige Steuerabzug. Liegt der Ertrag über dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro, muss neben der Abgeltungssteuer von 25 Prozent weiterhin 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag gezahlt werden.

 


Ihr Ansprechpartner zum Thema Privatkunden bei der Raiffeisenbank München Süd eG ist Danny Dürrich, Bereichsleiter Privatkunden.

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