Für alle Sparerinnen und Sparer gibt es seit Anfang des Jahres gute Nachrichten, denn: Sparen lohnt sich ab 2023 noch mehr, da der Sparerpauschbetrag für Alleinstehende von 801 € auf 1.000 € und für Verheiratete und Lebenspartner von 1.602 € auf 2.000 € angehoben wird. Was das bedeutet? Private Kapitalanlagen sind bis zur Höhe des Sparerpauschbetrages nicht abgeltungsteuerpflichtig – darüber hinaus werden sie bereits seitens der Bank mit 25 Prozent pauschal besteuert (plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Damit sind auch alle sonstigen steuerlichen Ansprüche abgegolten. Anleger müssen diese Erträge daher nicht mehr in ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung angeben.

Wenn Sie als Kundin oder Kunde Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilt haben, wird der Sparerpauschbetrag bei der Abrechnung der Kapitalerträge unmittelbar berücksichtigt. Wenn Sie eine gültige Nichtveranlagungsbescheinigung besitzen, ist kein Freistellungsauftrag erforderlich. In diesem Fall zahlen Sie auch keine Abgeltungssteuer.

Was müssen Sie tun?

Fakt ist: Auch ohne Änderung ihres Freistellungsauftrags kommen Bankkunden in den Genuss erhöhter Freibeträge. Dafür müssen Sie nichts weiter unternehmen, die Beiträge werden automatisch angehoben. Das gilt sowohl, wenn das bislang zulässige Freistellungsvolumen vollständig gegenüber einer Bank erteilt wurde, als auch, wenn der Betrag auf mehrere Institute verteilt wurde. Dazu plant die Bundesregierung, die bereits erteilten Freistellungsaufträge um 24,844 Prozent zu erhöhen. Damit es bei ganzen Eurobeträgen bleibt, ist auch eine Rundungsregelung vorgesehen.

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Generell gilt: Sie sollten keine Freistellungsaufträge erteilen, die insgesamt die Höchstbeiträge übersteigen. Bankinstitute müssen nach Ende des Jahres freigestellte Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Auch Veränderungen Ihrer persönlichen Situation wie Eheschließung, Scheidung, aber auch Tod des Ehepartners sollten Sie möglichst zeitnah mitteilen.

 

Die Abgeltungsteuer: Wofür sie da ist und weshalb sie gekommen ist, um zu bleiben

Seit 2009 gibt es die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge, welche Banken und Finanzdienstleister an das Finanzamt abführen. Seit diesem Jahr gelten diesbezüglich neue Regeln: Bisher war es unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen erlaubt, Freistellungsaufträge zu erteilen. Das hat sich zum 1. Januar 2023 geändert, daher wurden bestehende Freistellungsaufträge bis zum 31.12.2022 befristet. Bei verzinslich geführten Fremdwährungskonten sind gemäß der Finanzverwaltung neben den Zinserträgen auch die während der Anlagedauer entstandenen Währungskursgewinne abgeltungsteuerpflichtig. Das müssen Kreditinstitute im Steuerabzugsverfahren allerdings erst mit Wirkung vom 1. Januar 2024 berücksichtigen.

Schon gewusst? Auch Verluste aus privaten Kapitalanlagen können steuerlich genutzt werden

Generell werden Verluste, die aus der Veräußerung von Wertpapieren entstehen, automatisch von der Bank in einem von zwei Verlusttöpfen gespeichert. Diese dürfen nur mit Gewinnen aus dem Aktienverkauf verrechnet werden. 2020 wurde vom Gesetzgeber allerdings eine Verlustverrechnungsbeschränkung eingeführt. Wichtig: Der Verkauf von Wertpapieren wie Aktien und Anleihen ist davon nicht berührt. Für die Verlustrechnung gibt es eine jährliche Betragsbegrenzung von 20.000 €. Nicht verrechnete Verluste werden in Folgejahre vorgetragen und können jeweils jährlich bis 20.000 € über die Veranlagung mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden.

Für Verluste aus echten Termingeschäften, zum Beispiel nicht verbriefte Optionsrechte oder Forwards, existiert seit 2021 eine besondere Beschränkung bei der Verlustverrechnung. Auch diese Verluste können nur über die Veranlagung geltend gemacht werden.

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